Mit der Vorinstanz ist zu berücksichtigen, dass das Anbieten eines multiplen Spielangebots zu einer längeren Spieldauer führen kann und dadurch die Gefahr einer Spielsucht erhöht wird (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 7.3.6.2). Die drei Geräte im Clublokal L._____ erzielten Einzahlungen von summa summarum Fr. 52'360.00 bzw. abzüglich Kreditlöschungen einen Saldo von Fr. 30'568.00 (vgl. E. 3.4.1 hiervor). Beim vorliegenden Tatbestand sind - 21 - durchaus auch noch viel höhere Deliktsbeträge denkbar. Insgesamt kann daher gerade noch von einem geringen Taterfolg ausgegangen werden.