zum Ganzen BBl 2015 8406 Ziff. 1.2.1). Der Beschuldigte hat vom 16. März 2020 bis 7. Mai 2020 (vgl. E. 3.4.1 hiervor), und damit für eine nicht erheblich lange Zeitdauer, in Mittäterschaft mit C._____ drei Geldspielgeräte, auf welchen sich je 42 als konzessionspflichtige Spielbankenspiele qualifizierte Spiele befanden (vgl. E. 3.3 hiervor), im Clublokal L._____ aufgestellt, angeboten und gewartet und somit Spielbankenspiele durchgeführt. Mit der Vorinstanz ist zu berücksichtigen, dass das Anbieten eines multiplen Spielangebots zu einer längeren Spieldauer führen kann und dadurch die Gefahr einer Spielsucht erhöht wird (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 7.3.6.2).