Innerhalb des Strafrahmens von Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters festzusetzen (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt zur Bestimmung dieses Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Im Vordergrund steht dabei der Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel (vgl. auch Art. 2 lit. a und b BGS), d.h. vor Spielsucht und vor dem Tätigen von Spieleinsätzen, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen und Vermögen stehen. Sodann wird auch die Kriminalität im Zusammenhang mit den Geldspielen und das illegale Spielangebot bekämpft.