5.4. 5.4.1. Ein Verstoss gegen Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet. Vorliegend hat sich der Beschuldigte zweimal desselben Delikts – in der Tatvariante des Durchführens bzw. des Zurverfügungstellens – schuldig gemacht, weshalb die Einsatzstrafe aufgrund der konkret schwersten Straftat, nämlich des Durchführens von Spielbankenspielen im Zusammenhang mit dem Clublokal L._____, zu bestimmen ist.