Vorliegend erweist sich aufgrund des Verschuldens des Beschuldigten eine Geldstrafe als möglich. Es ist nicht ersichtlich, dass sich der Beschuldigte von einer Geldstrafe nicht beeindrucken lassen würde und daher unter dem Gesichtspunkt der präventiven Effizienz und der Zweckmässigkeit für die begangenen Widerhandlungen gegen Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS stattdessen eine Freiheitsstrafe ausgefällt werden müsste, zumal der Beschuldigte nicht vorbestraft ist.