Die ESBK, bei der es sich entgegen der Ansicht des Beschuldigten nicht um eine Privatklägerin, sondern um die beteiligte Verwaltung handelt, die gemäss Art. 80 Abs. 1 und 2 VStrR selbständig die Rechtsmittel der StPO ergreifen kann und die das vorinstanzliche Urteil somit auch hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion anfechten kann, beantragt mit Berufung eine Verurteilung zu einer Gesamtstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 100.00, total Fr. 12'000.00. Sie begründet dies damit, der Beschuldigte sei auch im Zusammenhang mit der Widerhandlung im Clublokal M.__