___ und B._____. Insofern hat der Beschuldigte selbst die Polizei, nachdem F._____ ein Lokal in S._____ aufgemacht hatte, über die dort auffindbaren Geräte informiert. Der Beschuldigte hat daher mindestens in Kauf genommen, dass B._____ die Räumlichkeiten des Clublokals M._____ ebenfalls zum Zweck der Organisation und zur Veranstaltung von Geldspielen nutzt. Der Beschuldigte vermietete das Clublokal M._____ in diesem Wissen an B._____. Der Tatbestand gemäss Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS ist somit in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.