a BGS zu sehen. Aufgrund der öffentlich publizierten Qualifikationsverfügungen Nr. 532-003/01 vom 26. Februar 2014, Nr. 512- 026/01 vom 4. April 2014 und Nr. 532-002/03 vom 24. Juni 2015 war für den Beschuldigten klar erkennbar, dass es sich dabei um konzessionspflichtige Spielbankenspiele handelt. Zudem wusste der Beschuldigte, dass bereits seine ehemaligen Untermieter, so namentlich F._____ und H._____, Geldspiele "aufgestellt und vertrieben" hatten, ohne die dazu notwendigen Konzessionen oder Bewilligungen zu besitzen. Auch wusste er um die Feindschaft und die gleiche Kundschaft zwischen und von F._____ und B.__