4.6. Nach dem Gesagten ist für das Obergericht bei einer aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung zweifellos erstellt, dass der Beschuldigte B._____ die Räumlichkeiten des Clublokals M._____ zum Betreiben der beiden elektronischen Standautomaten (Geräte U40049 und U40050) und eines Tischautomaten (Gerät U40051) – ohne die dazu notwendigen Konzessionen oder Bewilligungen zu besitzen – bereitgestellt hat. Darin ist die selbständige strafbare Handlung des Zurverfügungstellens i.S.v. Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS zu sehen.