4.5.6. Soweit der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend gemacht hat, er habe bei keiner Einvernahme dabei sei dürfen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 15), erweist sich dies als nicht zutreffend. Der Beschuldigte und sein Verteidiger erhielten Gelegenheit zur Teilnahme an den Einvernahmen durch die ESBK (Einvernahmen von B._____, C._____ und K._____), haben jedoch auf eine Teilnahme verzichtet (UA act. 04 021; 04 088; 04 093, 04 103). Hinsichtlich der übrigen Einvernahmen hat der Beschuldigte keine Wiederholung beantragt, womit ebenfalls ein Verzicht anzunehmen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1) und das Konfrontationsrecht des Beschuldigten nicht verletzt ist.