4.5.4. Auch die Ausführung von I._____ anlässlich der Hausdurchsuchung vom 6. Mai 2020 – die Automaten seien nur für Kinder (UA act. 01 330 ff.) – erweist sich als wenig glaubhaft, zumal bei den Spielautomaten persönliche Gegenstände wie insbesondere Schlüssel und eine rauchende Zigarette gefunden wurden (UA act. 01 194). Zudem befanden sich anlässlich der genannten Hausdurchsuchung 15 Personen, jedoch keine Kinder, im Lokal M._____ (vgl. UA act. 01 171-01 176 und 01 194). Auf die Ausführung von I._____ ist folglich nicht abzustellen.