Zudem ergibt sich aus den Akten, dass dieses Gerat vom 13. Mai 2020 bis zum 27. Mai 2020 in Betrieb war (UA act. 05 108). Vielmehr scheint dieses Gerät nach der Beschlagnahme der anderen Geräte am 6. Mai 2020 gezielt zum Einsatz gekommen zu sein. Somit verfangen auch die Ausführungen von B._____, wonach das Vorhängeschloss am Keller habe aufgebrochen werden müssen, da es keinen Schlüssel für das Vorhängeschloss gäbe (UA act. 04 095 f.) und er habe den Schlüssel für das Gerät U40051 für die Polizei organisiert (UA act. 04 100), nicht.