Die Türe zum Raum, wo sich die Spielautomaten befunden haben, sei jedoch offen gewesen (UA act. 04 097). Ebenso unglaubhaft erweist sich die Aussage von B._____, er habe vom Tischautomat (Gerät U40051), welcher im Keller gefunden wurde, nichts gewusst (UA act. 04 095 f. und 04 098), zumal B._____ den Schlüssel für dieses Gerät an seinem Schlüsselbund trug, welcher sich anlässlich der Hausdurchsuchung in seiner Hosentasche befand (UA act. 01 224 und 04 100). Zudem ergibt sich aus den Akten, dass dieses Gerat vom 13. Mai 2020 bis zum 27. Mai 2020 in Betrieb war (UA act. 05 108).