Konfrontiert mit dem Umstand, dass die beiden elektronischen Standautomaten (Geräte U40049 und U40050) anlässlich der Hausdurchsuchung vom 6. Mai 2020 zwar abgeschaltet, jedoch noch warm waren und dass auf einem der beiden Standautomaten ein Aschenbecher mit einer noch brennenden Zigarette vorgefunden wurde, führte B._____ hingegen wenig glaubhaft aus, die Automaten seien eventuell von der Lüftung bzw. den Motoren in diesem Raum warm gewesen. Er könne sich ansonsten nicht erklären, warum diese Geräte warm gewesen seien (UA act. 04 097). Die Türe zum Raum, wo sich die Spielautomaten befunden haben, sei jedoch offen gewesen (UA act.