geltend gemacht – mit Problemen beim Wasser zu tun gehabt haben (UA act. 04 095), scheint nicht glaubhaft, nachdem der Beschuldigte das nicht erwähnt hat und auch keine anderen Beweise, wie etwa Handwerkerrechnungen, dafür vorliegen. 4.5.3. B._____ führte anlässlich der Einvernahme vom 2. Juni 2020 glaubhaft aus, er habe das Lokal M._____ mit sämtlichem Inventar – und insbesondere mit den beiden elektronischen Standautomaten (Geräte U40049 und U40050) – übernommen (UA act. 01 229, 01 231, 04 096 und 04 099). Er habe das Lokal M._____ zwar renoviert, die Geräte seien aber schon drin - 17 -