_ aufgemacht habe, gewarnt. Das Lokal habe aktuell Geräte drin. B._____ wisse gemäss Aussage des Beschuldigten genau, was dort abgehe (UA act. 04 045). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte diese Aussage im Wesentlichen bestätigt und weiter ausgeführt, es sei zu erwarten gewesen, dass B._____ – gleich wie F._____ – illegales Geldspiel anbiete. Er habe aber nicht das Recht, in das Lokal zu gehen und ihm zu sagen, dass er das nicht dürfe, und dieser habe ihn auch nicht gefragt, ob er dies machen dürfe (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7).