vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Es gäbe jedoch keine Inventarliste, da bei jedem Mieterwechsel Geräte weggekommen seien (UA act. 04 042). Die Ausführungen des Beschuldigten erscheinen jedoch als wenig glaubhaft, wenn er aussagt, er wisse nichts von den fraglichen Geräten im Lokal - 16 -