vgl. auch UA act. 005 068 ff. und 05 081 ff.). - 15 - 4.4.2. Damit ist erstellt, dass die Spiele auf den Geräten U40049, U40050 und U40051, welche sich im Clublokal M._____ befanden, identisch sind mit denjenigen, welche in den Qualifikationsverfügungen der ESBK Nr. 532- 003/01 vom 26. Februar 2014, Nr. 512-026/01 vom 4. April 2014 und Nr. 532-002/03 vom 24. Juni 2015 als Glücksspielautomaten bzw. Glücksspiele qualifiziert worden sind. Zudem macht der Beschuldigte weder geltend, dass es sich bei den Spielen auf den fraglichen Geräten um Geschicklichkeitsspiele gehandelt habe, noch liegen Hinweise diesbezüglich vor.