4.3. Bezüglich der Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem Clublokal M._____ in R._____ ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte im massgeblichen Zeitraum Mieter und Untervermieter des Lokals M._____ war und B._____ das Lokal am 1. März 2020 als Untermieter übernommen hat (UA act. 01 229 f., 04 040 f. und 04 094 f.; GA act. 109; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5). 4.4. Im Berufungsverfahren unbestritten geblieben ist zudem, dass die fraglichen Spiele als konzessions- bzw. bewilligungspflichtige Spielbankenspiele i.S.v. Art. 3 lit. g BGS zu qualifizieren sind (vgl. Berufungsbegründung des Beschuldigten). Dies zu Recht wie folgend aufgezeigt wird: