4.2. Gemäss Botschaft vom 21. Oktober 2015 zum Geldspielgesetz wird unter "zur Verfügung stellen" unter anderem verstanden, dass zum Zweck der Organisation oder der Veranstaltung von Geldspielen Räumlichkeiten bereitgestellt, der gesamte oder Teile des mit dem Geldspiel verbundenen Zahlungsverkehrs übernommen oder Einrichtungen beschafft werden. Die Tatbestandsvariante des Zurverfügungstellens ist grundsätzlich eine Gehilfenschaftshandlung, die jedoch als selbständig strafbare Handlung von Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS erfasst wird, um Strafbarkeitslücken zu vermeiden (BBl 2015 8498 f. Ziff. 2.10; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_30/2022 vom 9. Februar 2022 E. 1.2).