130 Abs. 1 lit. a BGS. Der Gesetzgeber habe damit gerade die Vermieter von Räumlichkeiten in die Pflicht nehmen wollen. Dies unabhängig davon, ob ein organisiertes Geschäftsmodell hinsichtlich der Durchführung der Spielbankenspiele vorliegt oder nicht (Berufungsbegründung S. 3 Rz. 4). Der Beschuldigte habe daher den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS bezüglich der Tathandlung des Zurverfügungstellens erfüllt und es sei nicht lediglich von einer Gehilfenschaft auszugehen (Berufungsbegründung S. 3 f. Rz. 5).