Die ESBK bringt dagegen vor, der Beschuldigte sei nicht nur als Gehilfe zu bestrafen. Wie sich aus der Botschaft zum Geldspielgesetz ergebe, sei entgegen der Vorinstanz der Nachweis, dass der Beschuldigte als Akteur eines organisierten Geschäftsmodells agiert habe, welcher die Räumlichkeiten zum Zwecke der Veranstaltung von Geldspielen und der Gewinnerwirtschaftung zur Verfügung gestellt habe, nicht erforderlich. Vielmehr erfülle insbesondere auch das Bereitstellen von Räumlichkeiten zum Zwecke der Organisation oder der Veranstaltung von Spielbankenspielen die Tathandlung des Zurverfügungstellens i.S.v. Art. 130 Abs. 1 lit.