Der Tatbestand gemäss Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS ist somit in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Darüber hinaus und entgegen den Ausführungen des Beschuldigten (vgl. Berufungsbegründung Ziff. 1.3) hat das Obergericht in subjektiver Hinsicht auch keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte Kenntnis über den erwirtschafteten Gewinn hatte, insbesondere zumal der Beschuldigte von C._____ laufend über den Zäherstand informiert wurde, dafür zuständig war, die Maschine bzw. dessen Zähler "auf Null" zu stellen und darüber - 13 -