a BGS zu erblicken. Zudem zeigt sich aus den dargelegten Whatsappnachrichten (vgl. E. 3.4.2 hiervor), dass der Beschuldigte Kenntnis vom Spielangebot und der Spieltätigkeit hatte. Da für den Beschuldigten aufgrund der öffentlich publizierten Qualifikationsverfügungen Nr. 532-003/01 vom 26. Februar 2014, Nr. 512-026/01 vom 4. April 2014 und Nr. 532-002/03 vom 24. Juni 2015 klar erkennbar war, dass es sich dabei um konzessionspflichtige Spielbankenspiele handelt, und der Beschuldigte über Branchenkenntnisse verfügt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9, 11), ist ihm ein vorsätzliches Handeln vorzuwerfen. Der Tatbestand gemäss Art. 130 Abs. 1 lit.