3.5. Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte sowohl in Verbindung mit der konkreten Umsetzung als auch mit dem öffentlichen Zugänglichmachen von Geldspielen – ohne die dazu notwendigen Konzessionen oder Bewilligungen zu besitzen – durch die Überprüfung des Zählerstandes, die damit verbundenen Besuche vor Ort im Lokal L._____, das "auf Null"-Stellen der Geräte und die Hilfe bei technischen Problemen in massgebender Weise mit C._____ zusammengewirkt. Damit hat der Beschuldigte den Gästen des Clublokals L._____ die Möglichkeit geboten, in diesem Lokal Geldspielen nachzugehen. Darin ist ein Durchführen i.S.v. Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS zu erblicken.