Dass der Beschuldigte ein für ihn zu grosses und auffälliges Gerät mehrmals besichtigen würde und auch nach den Besichtigungen, obwohl er kein Interesse am Gerät gehabt habe, in forderndem Ton "seine" Zählerfotos verlangen würde, um zu erfahren, wie viel man damit verdienen könne, liegt ausserhalb jeder vernünftigen Betrachtungsweise und ist unglaubhaft, zumal der Beschuldigte zum damaligen Zeitpunkt sein bestehendes Wissen im Zusammenhang mit solchen Automaten demonstrierte. So teilte der Beschuldigte C._____ über den Kommunikationsdienst Whatsapp bereits am 17. April 2020 mit, die Maschine habe etwas mehr als 80 % be-