04 046 f.). Weiter erscheint widersprüchlich, dass der Beschuldigte ausgesagt hat, er habe kein Interesse am Gerät gehabt, weil dies zu gross und zu auffällig für ihn gewesen sei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8), dennoch aber gemäss seiner Aussage zwei- oder dreimal im Clublokal vorbeigegangen sei, weil C._____ ihm das Gerät habe zeigen wollen (Protokoll der Berufungsverhandlung - 12 -