So hat der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung ausgesagt, B._____ habe den Kontakt zwischen ihm und C._____ hergestellt, weil letzterer ein Gerät habe verkaufen wollen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4, 7). Anlässlich seiner Einvernahme bei der ESBK vom 12. April 2021 hatte er dies jedoch nicht erwähnt, sondern ausgesagt, er kenne C._____ vom Kaffeetrinken in R._____ und habe keine Verbindung zum Clublokal L._____ (UA act. 04 046 f.).