Daran vermag auch die Erklärung des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, C._____ habe ihm ein Gerät verkaufen wollen und er habe ihm die Nachrichten geschrieben, weil er sich dafür interessiert habe, wie viel man mit so einem Gerät verdienen könne (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 f., 7 f.), nichts zu ändern. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten sind widersprüchlich und die Whatsappnachrichten zwischen dem Beschuldigten und C._____ sowie die häufigen Besuche bei diesem lassen sich damit nicht vereinbaren. So hat der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung ausgesagt, B._____ habe den Kontakt zwischen ihm und C.___