_ konstant über den Zählerstand Rechenschaft abzulegen hatte und der Beschuldigte innerhalb eines Monats fünf Treffen mit diesem im Lokal vereinbarte, lässt sodann keinen anderen vernünftigen Schluss zu, als dass der Beschuldigte am Gewinn partizipierte und seinen Anteil jeweils in bar abholte. Ein anderer Grund, weshalb er so oft vorbeiging, lässt sich nicht ausmachen. Daran vermag auch die Erklärung des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, C.___