Mit der Vorinstanz ist aufgrund der dargelegten Nachrichten zu schliessen, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Anbieten der sich auf den Geräten befindlichen Spiele eine federführende Stellung innehatte. Darauf weist insbesondre auch der vom Beschuldigten in den Whatsappnachrichten angeschlagene Tonfall ("mein Zählerfoto…heute….!?", Nachricht vom 25. März 2020, UA act. 01 043; "Hey junge ma, kannst du noch ein zählerfoto machen!?", Nachricht vom 17. April 2020, UA act. 01 047). Die Tatsache, dass C._____ konstant über den Zählerstand