Zudem erweisen sich auch seine Aussagen in Bezug auf den Whatsapp- Kontakt mit C._____ als widersprüchlich, behauptete der Beschuldigte doch einerseits, C._____ würde es gar nicht verstehen, wenn er ihm etwas schreiben würde, weil dieser kein Deutsch verstehe (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4), führte jedoch andererseits aus, er habe C._____ immer auf Schweizerdeutsch geschrieben und dieser habe ihm geantwortet (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10).