auf seinem Mobiltelefon, welches soweit ersichtlich gar nicht durchsucht worden ist, befänden, ohne Weiteres damit erklären, dass der Beschuldigte diese auf seinem Mobiltelefon gelöscht hat. Nicht nachvollziehbar erscheint sodann, dass der Beschuldigte dies, nachdem ihm die Nachrichten schon früher im Verfahren mehrmals vorgehalten worden waren (UA act. 01 039, 04 047; GA act. 110), erst anlässlich der Berufungsverhandlung erwähnt. Zudem erweisen sich auch seine Aussagen in Bezug auf den Whatsapp- Kontakt mit C.__