Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4) sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass diese Whatsappnachrichten manipuliert worden sind. So lässt sich der Umstand, dass die Nachrichten auf dem Mobiltelefon von C._____ sichergestellt wurden und sich gemäss Aussage des Beschuldigten nicht - 11 -