01 047) und dass er die Maschine "auf Null" stellen möchte (UA act. 01 052). Schliesslich erteilte der Beschuldigte C._____ auch bei technischen Problemen Rat, indem er per Whatsappnachrichten nachfragte, ob C._____ die Maschine schon einmal aus- und wieder eingeschaltet habe (UA act. 01 047) bzw. ob er die Maschine stromlos gemacht und wieder neu gestartet habe (UA act. 01 051). Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4) sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass diese Whatsappnachrichten manipuliert worden sind.