3.4.2. Der Beschuldigte nahm beim Betrieb der obgenannten Geräte eine massgebende Stellung ein. Dies ergibt sich aus seinem nachgewiesenen Kontakt zu C._____ – welcher seit Anfang März 2020 Mieter und Betreiber des Clublokals L._____ war (UA act. 01 010 f.) – über den Kommunikationsdienst Whatsapp vom 25. März 2020 bis 3. Mai 2020 (UA act. 01 043 - 01 053) klar. Diesem Nachrichtenverlauf ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte C._____ danach fragte, wie die Maschine laufe und ob er mit dem Umsatz zufrieden sei (UA act. 01 043). Zudem forderte der Beschuldigte C.___