Es liegt ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise, dass es sich bei den vorgefundenen Spielen – welche den gleichen Namen tragen wie in den Qualifikationsverfügungen, das gleiche Icon aufweisen und bei welchen die Spieloberfläche, wenn auch im veränderten Design, mit den Qualifikationsverfügungen übereinstimmt – nicht um dieselben Spiele wie in den Qualifikationsverfügungen handeln soll. Vielmehr steht fest, dass es sich um die gleichen Spiele handeln muss. Zudem macht der Beschuldigte weder geltend, dass es sich bei den Spielen auf den fraglichen Geräten um Geschicklichkeitsspiele gehandelt habe, noch liegen Hinweise diesbezüglich vor.