vom 24. Juni 2015 altrechtlich als Glücksspiele i.S.v. Art. 3 Abs. 1 SBG – d.h. als Spiele, bei denen gegen Leistung eines Einsatzes ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht, der ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt – qualifiziert, deren Anbieten ausserhalb von konzessionierten Spielbanken verboten ist (vgl. UA act. 05 031, 05 044 und 05 056). Auch nach neuem Recht sind diese Glücksspielautomaten und Glücksspiele als konzessions- bzw. bewilligungspflichtige Spielbankenspiele i.S.v. Art. 3 lit. g i.V.m. Art. 3 lit. a i.V.m. Art. 4 BGS zu qualifizieren (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.2). Diese Verfügungen wurden sodann i.S.v.