Die auf diesen Geräten festgestellten und für jedermann frei zugänglichen Spiele wurden wie folgt qualifiziert: Das automatisierte Spiel Magic Fruits 4 wurde mit Verfügung Nr. 532-003/01 vom 26. Februar 2014 altrechtlich als Glückspielautomat i.S.v. Art. 3 Abs. 2 SBG – d.h. als Gerät, das ein Glücksspiel anbietet, das im Wesentlichen automatisch abläuft – qualifiziert, dessen Betrieb ausserhalb von konzessionierten Spielbanken verboten ist.