043-01 053; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10; vgl. auch vorinstanzliches Urteil E. 3.3.3). 3.3. Im Berufungsverfahren unbestritten geblieben ist zudem, dass die fraglichen Spiele als konzessions- bzw. bewilligungspflichtige Spielbankenspiele i.S.v. Art. 3 lit. g BGS zu qualifizieren sind (vgl. Berufungsbegründung des Beschuldigten). Dies – wie folgend aufgezeigt wird – zu Recht: