3.2. In tatsächlicher Hinsicht ist zunächst bezüglich des Geschehens im Zusammenhang mit dem Clublokal L._____ in Q._____ erstellt und unbestritten geblieben, dass sich im genannten Lokal ein elektronischer Spieltisch (Gerät U40087) und zwei Tischautomaten (Geräte U40088 und U40089) mit diversen Spielangeboten befunden haben (vgl. Untersuchungsakten [UA] act. 05 001 ff.). Zudem wird anhand der aktenmässig erstellten Nachrichtenverläufe belegt, dass der Beschuldigte mit dem Betreiber des Clublokals L._____, C._____, via Whatsapp während dem mutmasslichen Deliktszeitraum betreffend diese Automaten in Kontakt gestanden ist (vgl. UA act. 01 -8-