__ seien in diesem Zusammenhang entstanden (Plädoyer Berufungsverhandlung). Die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass weder in den von ihr zitierten Nachrichten noch sonst irgendwo in den Verfahrensakten auch nur ein einziger Nachweis auf eine finanzielle Forderung oder sonstige Partizipation des Beschuldigten bzw. eine Abgabepflicht an ihn zu finden sei (Berufungsbegründung Ziff. 1.2). Er habe in keiner nachweisbaren und schon gar nicht in einer massgebenden Weise bei der Durchführung der Spielautomatenspiele von C._____ mitgewirkt (Berufungsbegründung Ziff. 1.3). Die ESBK bringt mit ihrer Berufung in Bezug auf den Sachverhaltskomplex betreffend das Clublokal L._____ nichts vor.