Insbesondere moniert der Beschuldigte die Ausführung der Vorinstanz, wonach die Tatsache, dass C._____ dem Beschuldigten konstant über den Zählerstand Rechenschaft habe ablegen müssen, keinen anderen vernünftigen Schluss zulasse, als dass der Beschuldigte am Gewinn partizipiert habe und seinen Anteil jeweils in bar abgeholt habe (Berufungsbegründung Ziff. 1.1). C._____ habe ihm einen Automaten verkaufen wollen und er habe sich lediglich informieren wollen, was ein solcher abwerfe. Seine Nachrichten an C._____ seien in diesem Zusammenhang entstanden (Plädoyer Berufungsverhandlung).