Hingegen beantragt der Beschuldigte mit seiner Berufung, er sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das BGS i.S.v. Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS in Mittäterschaft mit C._____ freizusprechen. Der Beschuldigte macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz schliesse willkürlich darauf, er habe eine "federführende Stellung" innegehabt. Insbesondere moniert der Beschuldigte die Ausführung der Vorinstanz, wonach die Tatsache, dass C._____ dem Beschuldigten konstant über den Zählerstand Rechenschaft habe ablegen müssen, keinen anderen vernünftigen Schluss zulasse, als dass der Beschuldigte am Gewinn partizipiert habe und seinen Anteil jeweils in bar abgeholt habe (Berufungsbegründung Ziff.