übernommen oder Einrichtungen beschafft werden (Botschaft vom 21. Oktober 2015 zum Geldspielgesetz, BBl 2015 8498 f. Ziff. 2.10; Urteil des Bundesgerichts 6B_928/2020 vom 6. September 2020 E. 3.3.2). Spielbankenspiele sind gemäss Art. 3 lit. g BGS Geldspiele, die einer eng begrenzten Anzahl Personen offenstehen; ausgenommen sind die Sportwetten, die Geschicklichkeitsspiele und die Kleinspiele. Geldspiele sind gemäss Art. 3 lit. a BGS Spiele, bei denen gegen Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht.