2.2. Nach Art. 80 VStrR können gegen Entscheide der kantonalen Gerichte die Rechtsmittel der StPO ergriffen werden (Abs. 1). Auch die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung können diese Rechtsmittel selbstständig ergreifen (Abs. 2). Das Vorliegen der Prozessvoraussetzung des Begehrens um gerichtliche Beurteilung unter Einhaltung der gesetzlichen Form- und Fristvorschriften (vgl. Art. 72 Abs. 1 und 2 VStrR) ist hier gegeben (vgl. dazu HEIMGARTNER/KESHELAVA, in: Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 2020, N. 5 zu Art. 75 VStrR).