2. 2.1. Vorliegend zu beurteilen sind Widerhandlungen gegen das Geldspielgesetz. Art. 134 Abs. 1 BGS verweist für die Verfolgung von Widerhandlungen gegen seine Bestimmungen auf das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0). Ist die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Verwaltungsbehörde des Bundes übertragen, so findet das VStrR Anwendung (Art. 1 VStrR). Die Bestimmungen der StPO sind im Verwaltungsstrafverfahren nur insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt.