3.5. Der Beschuldigte hielt mit vorgängiger Berufungsbegründung vom 5. Juni 2023 ebenfalls an seinen bereits mit Berufungserklärung gestellten Anträgen fest. 3.6. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragte mit Berufungsantwort vom 9. Juni 2023 die Abweisung der Berufung des Beschuldigten und die Gutheissung der Berufung der ESBK. 3.7. Die ESBK verzichtete mit Berufungsantwort vom 26. Juni 2023 auf eine zusätzliche Stellungnahme und hielt an ihren Berufungsanträgen vom 3. April 2023 fest. 3.8. Am 20. Februar 2024 fand die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten statt. -5- Das Obergericht zieht in Erwägung: