Der Beschuldigte sei zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 100.00 zu verurteilen. Ferner sei der Beschuldigte zu verurteilen, dem Bund eine Ersatzforderung von Fr. 33'658.55 zu bezahlen. 3.2. Mit Berufungserklärung vom 13. März 2022 (recte: 13. März 2023) beantragte der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch. 3.3. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verzichtete mit Eingabe vom 24. März 2023 darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen oder Anschlussberufung zu erklären. 3.4. Mit vorgängiger Berufungsbegründung vom 3. April 2023 hielt die ESBK an ihren bereits mit Berufungserklärung gestellten Anträgen fest.