3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 13. März 2023 beantragte die ESBK zusammengefasst, in teilweiser Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 1 sowie in Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 2 und 5 sei der Beschuldigte der Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz gemäss Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS wegen der Zurverfügungstellung von Spielbankenspielen, ohne die dafür notwenige Konzession zu besitzen, begangen durch das Bereitstellen der Räumlichkeiten des Clubs M._____ an B._____ zum Zweck des Anbietens von drei Geräten mit Spielbankenspielen schuldig zu sprechen. Der Beschuldigte sei zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 100.00 zu verurteilen.